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Die Videoüberwachung – Sicherheit oder Rechtsverletzung?

by Sandy on Februar 8th, 2016

Auf öffentlichen Plätzen gehören sie bereits zur Standardausstattung, in Supermärkten hat man sich längst an sie gewöhnt und auch an immer mehr Privathäusern lassen sie sich finden: Mit Kameras wird jeder Schritt der Passanten aufgezeichnet. Das damit verbundene Ziel der Sicherheit geht jedoch nicht selten mit einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte einher.

www.si-electronic.ch

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Ist das überhaupt erlaubt?
Eine zentrale Frage bei einer solchen Viedeoüberwachung liegt stets darin, ob diese Maßnahme zulässig ist. Hier regelt Paragraf 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Einzelheiten. Aus ihm ergibt sich, dass zur Erfüllung bestimmter Zwecke, zur Wahrung des Hausrechts und zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen tatsächlich der Einsatz der Technik legitimiert ist. Ob dadurch Bilder aufgezeichnet und gespeichert werden, ist dabei irrelevant. Ebenso bleibt es ohne Belang, ob die Kamera überhaupt funktionstüchtig ist – oder ob es sich dabei lediglich um eine Attrappe handelt. Das Anbringen an Häusern und in öffentlichen Bereichen ist erlaubt.

Ist der Einsatz nur in allgemein zugänglichen Räumen zulässig?
Allerdings schränkt § 6b BDSG die Maßnahme ein: Sie darf ausnahmslos in öffentlichen Räumen erfolgen. Wann ein Areal dieses Kriterium erfüllt, ist umstritten. Straßen, Geschäfte, Plätze und Außenbereiche eines Hauses sind davon regelmäßig umfasst. Etwas anders sieht das beim Hausflur, dem Arbeitsplatz oder anderweitig abgegrenzten Flächen aus. Hier gilt indes die Faustformel: Wann immer der Bereich für die Allgemeinheit zugänglich ist, handelt es sich um einen öffentlichen Platz im Sinne des Gesetzes – und sei es lediglich ein ungeschützter und somit für jedermann begehbarer Eingang des Mietshauses. Hier wäre die Viedeoüberwachung grundsätzlich zulässig.

Welches Ziel muss verfolgt werden?
Weiter schränkt das Gesetz ein, dass die Aufzeichnung einen bestimmten Zweck erfüllen muss. Dieses schützenswerte Interesse wird in der Sicherheit gesehen. Potenzielle Straftäter sollen abgeschreckt, begangene Taten beweissicher dokumentiert werden. Viele Privathaushalte, der Arbeitsplatz oder der Hausflur weisen eine solche konkrete Gefahrenlage aber nicht auf. Denn dass diese theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Viedeoüberwachung nicht aus. So wird bereits diskutiert, ob in Mietshäusern, aus deren Eingangsbereich mehr als ein Fahrrad entwendet wurde, eine solche Videoaufzeichnung erlaubt ist. Nach herrschender Meinung wird die Frage bejaht, jedoch müssen unterschiedliche Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Wann droht eine Rechtsverletzung?
In besagtem Beispiel des Hauseingangs zeigt sich eine Kollision unterschiedlicher Rechte: Die Mietparteien sowie die Wohnungsgesellschaft werden ein berechtigtes Interesse an der Sicherheit besitzen und dafür die Videoüberwachung einrichten. Alle Personen, die das Gebäude betreten, werden dabei aber gefilmt – wodurch sich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ergeben kann. Hier wäre abzuwägen, welches Rechtsgut letztlich schwerer wiegt: die allgemeine Sicherheit oder die Persönlichkeit des Einzelnen. Insofern sollte jede Installation eines Gerätes zur Viedeoaufzeichnung in öffentlichen und privaten Arealen immer auch sorgfältig durchdacht sein, da anderenfalls ein massiver Eingriff in den Lebensbereich anderer Menschen droht. Der Sicherheit darf mithin nicht alles untergeordnet werden.

 

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